Beschreibung
In Brauchtumsfeuern können geeignete pflanzliche Rückstände, wie z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzreste, verbrannt werden. Nicht mitverbrannt werden dürfen dabei Abfälle, wie z.B. beschichtetes/behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.), Altreifen und Ähnliches.
Außerdem sind Bestimmungen des § 7 Abs. 1 LImschG zu beachten. Das Verbrennen von Gegenständen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Zeit, dem Ort, der Dauer, der Häufigkeit und der Wetterlage sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges ab.
Die Durchführung von Traditionsfeuern, wie zum Beispiel Oster- oder Martinsfeuer, ist nach § 7 Abs. 2 LImschG genehmigungspflichtig. Wenn das Feuer auf einem öffentlichen Platz stattfinden soll, ist zusätzlich eine Sondernutzungsgenehmigung nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Pulheim notwendig.