Beschreibung
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen II, III und IV ist in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember grundsätzlich untersagt. Die örtliche Ordnungsbehörde kann hiervon jedoch Ausnahmen zulassen.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen II, III und IV ist in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember grundsätzlich untersagt. Die örtliche Ordnungsbehörde kann hiervon jedoch Ausnahmen zulassen.