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Stadt Pulheim

Zustands- und Funktionsprüfung an privaten Abwasserleitungen

Der Landtag hat am 26. Juni 2020 dem Entwurf einer Änderungsverordnung zur Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) zugestimmt. Die geänderte Verordnung ist am 12.08.2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht worden und am 13.08.2020 in Kraft getreten.

Nach der Änderungsverordnung ist eine verpflichtende Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) künftig auch in Wasserschutzgebieten nur noch bei Neuvorhaben, bei wesentlichen Änderungen und in begründeten Verdachtsfällen vorzusehen. 

Die zuvor vorhandene verdachtsunabhängige Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung von Leitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und innerhalb eines Wasserschutzgebietes liegen, entfällt.

Allerdings sind Grundstückseigentümer, die nach der bisherigen Verordnung bis Ende 2015 eine Dichtheitsprüfung vorzunehmen hatten und dies bisher versäumt haben, nach wie vor dazu verpflichtet sind. Dies betrifft bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden und innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten liegen.

Da Pulheim sich mit Ausnahme von Ingendorf und einem Teil von Stommeln komplett im Bereich von Wasserschutzzonen befindet, muss die Zustands- und Funktionsprüfung – sofern dies bisher versäumt worden sein sollte – bei diesen älteren Leitungen in diesem Bereich folglich noch nachgeholt werden.

Die Änderung betrifft nicht industrielle oder gewerbliche Abwasseranlagen. Diese müssen auch fortan turnusmäßig überprüft werden.

Rechtslage nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung
Die SüwVO Abw wird mit Inkrafttreten der Verordnung für die Dichtheitsprüfung im Wesentlichen folgende Regelungen vorsehen:

Vorgaben für Leitungen in Wasserschutzgebieten

  • Die Prüffrist für Abwasserleitungen zur Fortleitung häuslichen Abwassers in Wasserschutzgebieten, die nach dem 1. Januar 1965 errichtet wurden (31. Dezember 2020), entfällt. Ebenfalls entfällt die Siebenjahresfrist in 
    § 8 Absatz 3 Satz 3 SüwVO Abw (alt) für Abwasserleitungen zur Fortleitung häuslichen Abwassers nach Neu-festsetzung eines Wasserschutzgebiets.

  • Bestehende Regelungen zur Prüfung industrieller oder gewerblicher Abwasseranlagen sowie über bereits abgelaufene gesetzliche Fristen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die am 31. Dezember 2015 abgelaufene Prüffrist.

  • Im Übrigen sind Abwasserleitungen zur Fortleitung häuslichen Abwassers in Wasserschutzgebieten zukünftig in den in § 8 Absatz 3 SüwVO Abw aufgeführten begründeten Verdachtsfällen zu prüfen. Eine fristgebundene Prüfung ist darüber hinaus nicht mehr vorgesehen.


Vorgaben für Leitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten

  • Es besteht weiterhin eine Prüfpflicht für Abwasserleitungen für industrielles oder gewerbliches Abwasser au-ßerhalb von Wasserschutzgebieten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (für Abwasser, an das Anforderungen nach der Abwasserverordnung gestellt werden) bis zum 31. Dezember 2020 (§ 8 Absatz 5 Satz 1 SüwVO Abw).Vorgaben für alle Leitungen (inner- und außerhalb von Wasserschutzgebieten)

  • Neu errichtete oder wesentlich geänderte Leitungen sind weiterhin unverzüglich zu prüfen (§ 8 Absatz 1 SüwVO Abw).

  • Die Gemeinden können weiterhin zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht unter den Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 Nummer 1 Landeswassergesetz NRW durch Satzung Prüffristen für das Gemeindegebiet oder Teile davon festlegen (vgl. auch § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 SüwVO Abw).

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Stadt Pulheim

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