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Stadt Pulheim

Straßenreinigungsgebühren 2024 und Winterdienst

Beschreibung

Winterdienst

Auszug aus der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (Die ganze Satzung steht nachfolgend unter Formulare & Links zum Download bereit)

§ 4 - Art und Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

 

(1)           Auf Gehwegen ist Schnee in einer Breite von 1,50 m zu räumen.

 

(2)           Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist;

 

ihre Verwendung ist nur erlaubt

 

a)    in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

 

b)    an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten, sowie

 

c)     auf stark frequentierten Gehwegen, Plätzen und Fußgängerzonen.

 

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

 

(3)           An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.

 

(4)           Auf Gehwegen sind Zugänge zu Fußgängerüberwegen, zu Furten für Fußgängerinnen und Fußgänger an Lichtsignalanlagen oder zu Furten mit Querungshilfen für Fußgängerinnen und Fußgänger in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Eisglätte zu bestreuen. Sofern ein Radweg zwischen Gehweg und den vorgenannten Querungshilfen liegen sollte, ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

 

(5)           Ist die Reinigung der Fahrbahn auf die Eigentümerinnen / Eigentümer der an die Straße angrenzenden      und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte

 

-      gekennzeichnete Fußgängerüberwege

-      Querungshilfen über die Fahrbahn 

-      Übergänge für Fußgängerinnen und Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder Einmündungen

 

jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

 

(6)           In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.

Erläuterungen und Hinweise

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